Satzung der THW - Helfervereinigung Mühlacker e.V.

Artikel 1
Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

1.1
Der Verein führt den Namen „THW-Helfervereinigung Mühlacker“, nach Eintragung in
das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Mühlacker.
1.3
Der Verein hat seine Mitgliedschaft in der THW-Landeshelfervereinigung Baden-
Württemberg e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

Artikel 2
Aufgaben

2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes und die
Jugendpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
I
a) Die Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die
Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung,
b) Die Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung,
c) Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistung,
d) Die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und
anderen Gefahren.
II
a) Erziehung der Jugendlichen zur tätigen Nächstenhilfe
b) Erziehung der Jugendlichen zum sozialen Verhalten
c) Heranbildung der Jugendlichen zur Übernahme von Verantwortung
d) Weckung der Kreativität der Jugendlichen
e) Nationale und internationale Jugendbegegnungen
f) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben für Jugendliche
g) Die Bildung einer Jugendabteilung
III
Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur
a) Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz
b) Förderung der Jugendpflegearbeit im Technischen Hilfswerk
2.2
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3
Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind
ausgeschlossen.
2.4
Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
oder zu deren gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der
Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

Artikel 3
Mitgliedschaft

3.1
Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu
unterstützen und zu fördern.
3.2
Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives
Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, haben Stimmrecht - mit Ausnahme der juristischen Personen.
3.3
Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der
Antragsteller zu erklären, ob er aktives oder passives Mitglied werden will.
3.4
Über den Antrag entscheidet der Vorstand; die Aufnahme als Vereinsmitglied ist
nur möglich, wenn der Antragsteller im Vereinsbezirk Sitz, Wohnsitz oder
Arbeitsstätte hat oder dort THW-Helfer ist. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht
mitgeteilt zu werden.
3.5
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt.
3.6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen, Ausschluss nach Art. 3.7. Austritt nach Art. 3.8.
3.7
Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder
des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch
Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem
Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene
binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss.
3.8
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss
mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4
Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

Artikel 5
Beiträge und Spenden

5.1
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Es muss gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegende
Beitragsverpflichtung gegenüber der THW-Landeshelfervereinigung Baden-
Württemberg e.V. befriedigt werden kann.
5.2
Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen. Diese dürfen
das 3-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Beschlüsse, die eine
höhere Umlagenerhebung zum Inhalt haben, bedürfen der Zustimmung von 75% aller
stimmberechtigten Mitglieder und begründen ein außerordentliches Kündigungsrecht
der Mitgliedschaft.
5.3
Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
5.4
Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. Die der THW-Landeshelfervereinigung
Baden-Württemberg e.V. zustehenden Beiträge sind bis zum 31.03. des
Geschäftsjahres nach dort hin abzuführen.
5.5
Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft
einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein
Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7
aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und
der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

Artikel 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Artikel 8
Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
8.2
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist
weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe
von Gründen / Tagungsordnungspunkten oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit
beschlossen wird.
8.3
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl der Delegierten für die
Landesversammlung der THW-Landeshelfervereinigung Baden-Württemberg e.V. und
deren Vertreter. Anträge an die Landesversammlung, Vermögenswirksame
Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 1500 Euro übersteigen oder
nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Hiervon unberührt bleibt die eigenständige
Mittelverwaltung der Jugendabteilung gem. Art. 12.3, soweit diese mit den
der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mittel oder vertraglich zugesagten
Zuwendungen finanziert werden können. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der
Jugendabteilung können nur im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw.
dem Vorstand getätigt werden. Mittel- und langfristige Verträge, Entgegennahme des
Rechenschaftsberichts des Vorstands, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
der Jugendabteilung, Wahl von 2 Kassenprüfern, Wahl / Entlastung des Vorstandes,
Empfehlungen / Erklärungen, welche die Jugendabteilung betreffen, Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins.

Artikel 9
Vorstand

9.1
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
9.2
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden
Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer.
9.3
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus
dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW, Ortsjugendleiter und stellvertretendem
Ortsjugendleiter der Jugendabteilung, Helfersprecher des örtlichen THWOrtsverbandes,
Jugendbetreuers örtlichen THW-Ortsverbandes. Soweit der THWOrtsbeauftragte,
der Helfersprecher oder der Jugendbetreuer nicht dem Verein als
aktives Mitglied angehören, haben sie lediglich eine beratende Stimme.
9.4
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
9.5
Der Ortsjugendleiter, der von der Jugendversammlung nach den Richtlinien der
Jugendordnung zu wählen ist, vertritt die Jugendabteilung des Vereins in Belangen
der satzungsgemäßen Jugendarbeit als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von Ihrem
Vertretungsrecht Gebrauch machen können. Sind die Stellvertreter minderjährig,
entscheidet der Vereinsvorstand über die besondere Vertretung der Jugendabteilung
nach außen. Die Vertretung der Abteilung nach innen bleibt hiervon unberührt.
9.6
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die
laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Artikel 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

10.1
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung
ein.
10.2
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das
Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten
Versammlungstermin abgesandt sein. Ein Versand des Einberufungsschreibens ist
auch per E-Mail oder Messenger (z. B. WhatsApp, Telegram, oder ähnlichem)
möglich. Ersatzweise ist auch eine Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung
möglich.
10.3
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme unabhängig seines Alters. Eine
Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts
minderjähriger Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch die gesetzlichen
Vertreter wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
10.4
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der
Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens
binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets
beschlussfähig.
10.5
Jedes Mitglied und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person
kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum
Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den
Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf
den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.
10.6
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als
Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung
ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von
4/5 möglich.
10.7
Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird.
Sie erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der
nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
10.8
Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen.

Artikel 11
Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

11.1
Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder
Mandatsträger des THW oder der THW-Jugend sind – für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
11.2
Der Vorstand ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die geschieht durch
den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden.
11.3
Die Regelungen der Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.
11.4
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
11.5
Die Regelungen des Art. 10.6, Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.6
Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.

Artikel 12
Jugendabteilung

12.1
Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften
in den Organisationsebenen der THW-Jugend e.V. auf Bundesund
Landesebene zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung
ist als Teil des Vereines Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.
12.2
Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-Helfervereinigung
Mühlacker e.V. auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die
Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung Mühlacker e.V. ist davon unberührt. Die
Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen
Gliederungen der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.
12.3
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und
der eigenen Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung
der ihr zufließenden Mittel eigenständig. Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1 II zu
gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel
aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden. Die dem Verein
zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als
Etat zu überlassen. Die Kontenführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter
und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu regeln. Im Falle eines
gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht
durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die
Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht
des Vereins.
12.4
Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der
Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.
12.5
Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der
Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung
darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten
Vorstand zu bestätigen.

Artikel 13
Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder
wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten vorliegt.

Artikel 14
Rechtsweg

Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundeshelfervereinigung e.V. eingerichtete
Schiedsgericht nach dessen Schiedsordnung.

Artikel 15
Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks der THW-Landeshelfervereinigung Baden-Württemberg e.V. zu.
Diese dürfen es ausschließlich und mittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung
verwenden.

Artikel 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung
wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 26. April 2016 festgestellt.


Revisionstand: Mitgliederversammlung 31.01.2017